Vorteilsnahme – ein aktuelles Thema in der Kindergartenfotografie
Jahrelang (und auch immer noch) war es Gang und Gäbe, für das Engagement eines Fotografen Gratisleistungen oder Zuwendungen zu erhalten. Seit einigen Jahren wird dies jedoch streng geahndet. Unser Standpunkt ist hier klar: wir möchten weder Sie noch uns gefährden, indem wir Ihnen Aufwendungsvergütungen anbieten oder entsprechende Vorschläge Ihrerseits annehmen. Wir sind überzeugt davon, dass ein Fotograf aufgrund seiner Qualität und Fähigkeiten gebucht werden sollte und nicht wegen eines günstigeren Preises oder eines anderweitigen geldwerten Vorteils für die Einrichtung. Weder darf ein Fotograf solche materiellen oder immateriellen Vorteile anbieten, um einen Auftrag zu erhalten, noch darf eine Kita dies verlangen oder gar in die Kriterien zur Auswahl mit einbeziehen. Aktuell werden Kindergärten (Fotografen nicht eingeschlossen) in über 10.000 Fällen deutschlandweit für Vergehen der Vorteilsnahme zur Rechenschaft gezogen. Wenn wir Sie also mit unserer Arbeit und den vielen Erleichertungen, die der Online-Verkauf für Sie bereits bietet, überzeugen können, freuen wir uns sehr über einen gemeinsamen Termin.
Damit Sie mich besser verstehen und um Ihnen die Rechtslage etwas näher zu bringen, da ich sehr viele Fragen zu dieser Thematik erhalte, hier eine ausführlichere Abhandlung zur Information. Wichtig vorab: die hier aufgeführten Inhalte sind bis auf die Zitate von mir persönlich formuliert und nicht Teil einer gültigen Rechtsbelehrung.
Zunächst einmal gilt die Rechtslage noch nicht lange, weshalb es hier oft zu Missverständnissen kommt, weil die „Gewohnheit“ einer Einrichtung andere Erfahrungswerte diktiert. Aus dieser Gewohnheit auszubrechen ist verständlicherweise immer schwierig, wir können Ihnen aber nur dringend anraten, sich über das Thema auch über diesen Text hinaus zu informieren, denn die Einrichtung selbst macht sich mit den Prozessen der Annahme einer geldwerten Schenkung, ob nun produkt- oder honorarspezifisch ebenso strafbar wie der Fotograf, der sie anbietet. Nicht minder gesetzeswidrig ist der Vorgang, in dem die Einrichtung dem Fotografen auferlegt, dass er den Auftrag lediglich mit entsprechenden Vergünstigungen/kostenlosen Leistungen für die Kita erhält, sodass man als Fotograf davon ausgehen muss, dass hier nicht aufgrund der Qualität der Dienstleistung entschieden wird, sondern auf Basis von finanziellen Entgegenkommen, was eindeutig unter die Straftat der Vorteilsnahme fällt. An dieser Stelle möchten wir einen Auszug aus dem StGB zu diesem Thema zitieren:
„Die Vorteilsannahme nach § 331 StGB liegt vor, wenn der Träger der Amtsgewalt für eine dienstliche Handlung, die keine Dienstpflichtverletzung darstellt, einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Das Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.“
Natürlich sind Geldschenkungen die schwerste Form der Bestechung, doch auch größere Vergünstigungen etc. fallen unter diesen Straftatbestand, wie ein weiteres Zitat aus dem StGB belegt:
„Unter einem Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB ist grundsätzlich jede Leistung des Zuwendenden zu verstehen, welche den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 , 217; Fischer, StGB , 58. Aufl., § 331 Rn. 11).“
Es ist also von großer Bedeutung, dass kein Fotograf von einer Kita aufgrund irgendeiner nachweisbaren Bevorteilung materieller oder immaterieller Natur gebucht wird. Auch wenn Sie all die Jahre Spenden in die Kasse des Fördervereins oder sonstige Annehmlichkeiten erhalten haben und es sicherlich auch noch jede Menge Fotografen gibt, die diese Dinge anbieten, raten wir Ihnen dringend davon ab, dies weiterhin aufrecht zu erhalten, denn BEIDE Seiten machen sich damit strafbar.
Sollten Sie noch Fragen hierzu haben sprechen Sie uns gerne an.